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1910.178

Nov 23, 2023Nov 23, 2023

Allgemeine Anforderungen.

Alle neuen angetriebenen Flurförderzeuge, die von einem Arbeitgeber erworben und verwendet werden, müssen die Konstruktions- und Konstruktionsanforderungen für angetriebene Flurförderzeuge erfüllen, die im „American National Standard for Powered Industrial Trucks, Part II, ANSI B56.1-1969“ festgelegt sind, der durch Verweis einbezogen wird wie in § 1910.6 angegeben, mit Ausnahme von Fahrzeugen, die hauptsächlich für Erdbewegungen oder den Straßentransport bestimmt sind.

Zugelassene Lastkraftwagen müssen mit einem Etikett oder einem anderen Erkennungszeichen versehen sein, das die Zulassung durch das Prüflabor angibt. Siehe Absatz (a)(7) dieses Abschnitts und Absatz 405 von „American National Standard for Powered Industrial Trucks, Part II, ANSI B56.1-1969“, der durch Verweis in Absatz (a)(2) dieses Abschnitts einbezogen wird Abschnitt und der vorsieht, dass das angetriebene Flurförderzeug, wenn es von einem national anerkannten Prüflabor abgenommen wird, entsprechend gekennzeichnet sein sollte.

Wie in diesem Abschnitt verwendet, bezeichnet der Begriff „zugelassener LKW“ oder „zugelassener Flurförderzeug“ einen LKW, der für Brandschutzzwecke für den vorgesehenen Verwendungszweck von einem national anerkannten Prüflabor unter Verwendung national anerkannter Prüfstandards gelistet oder zugelassen ist. Siehe § 1910.155(c)(3)(iv)(A) für die Definition des Begriffs „gelistet“ und § 1910.7 für die Definition des „national anerkannten Prüflabors“.

Bezeichnungen . Für die Zwecke dieser Norm gibt es elf verschiedene Bezeichnungen für Flurförderzeuge oder Traktoren: D, DS, DY, E, ES, EE, EX, G, GS, LP und LPS.

Ausgewiesene Standorte.

(a) Kraftbetriebene Flurförderzeuge dürfen nicht in Atmosphären mit gefährlichen Konzentrationen von Metallstaub, einschließlich Aluminium, Magnesium und deren handelsüblichen Legierungen, anderen Metallen mit ähnlich gefährlichen Eigenschaften, oder in Atmosphären mit Ruß, Kohle oder Koksstaub verwendet werden, außer In solchen Atmosphären dürfen zugelassene kraftbetriebene Flurförderzeuge mit der Kennzeichnung EX eingesetzt werden.

(b) In Atmosphären, in denen Staub aus Magnesium, Aluminium oder Aluminiumbronze vorhanden sein kann, müssen Sicherungen, Schalter, Motorsteuerungen und Leistungsschalter von Lastkraftwagen über speziell für diese Standorte zugelassene Gehäuse verfügen.

Elektrobetriebene Flurförderzeuge mit der Bezeichnung DY, EE oder EX dürfen an Orten eingesetzt werden, an denen flüchtige, brennbare Flüssigkeiten oder brennbare Gase gehandhabt, verarbeitet oder verwendet werden, die gefährlichen Flüssigkeiten, Dämpfe oder Gase jedoch normalerweise in geschlossenen Behältern oder Behältern eingeschlossen sind geschlossene Systeme, aus denen sie nur im Falle eines versehentlichen Bruchs oder Zusammenbruchs dieser Behälter oder Systeme oder im Falle eines anormalen Betriebs der Ausrüstung entkommen können; auch an Orten, an denen gefährliche Konzentrationen von Gasen oder Dämpfen normalerweise durch positive mechanische Belüftung verhindert werden, die jedoch durch Ausfall oder anormalen Betrieb der Belüftungsausrüstung gefährlich werden könnten; oder an Standorten, die an Standorte der Klasse I, Division 1 angrenzen und an die gelegentlich gefährliche Konzentrationen von Gasen oder Dämpfen übertragen werden können, es sei denn, eine solche Kommunikation wird durch ausreichende Überdruckbelüftung aus einer Quelle klarer Luft und wirksame Schutzmaßnahmen gegen Belüftung verhindert Fehler werden zur Verfügung gestellt.

**Lkw, die diesen Typen entsprechen, dürfen ebenfalls verwendet werden – siehe Unterabschnitt (c)(2)(x) und (c)(2)(xii) dieses Abschnitts.

(a) Nur zugelassene kraftbetriebene Flurförderzeuge mit der Bezeichnung EX dürfen in Atmosphären verwendet werden, in denen brennbarer Staub unter normalen Betriebsbedingungen kontinuierlich, intermittierend oder periodisch in Mengen in der Schwebe ist oder sein kann, die ausreichen, um explosive oder zündfähige Gemische zu erzeugen, oder wo Mechanisches Versagen oder abnormaler Betrieb von Maschinen oder Geräten können zur Entstehung solcher Gemische führen.

(b) Die EX-Klassifizierung umfasst in der Regel die Arbeitsbereiche von Getreidehandhabungs- und Lageranlagen, Räumen mit Mühlen oder Pulverisierern, Reinigern, Sortierern, Scalpern, offenen Förderern oder Ausgüssen, offenen Behältern oder Trichtern, Mischern oder Mixern, automatischen Waagen oder Trichterwaagen, Verpackungsmaschinen, Elevatorköpfe und -stiefel, Stoffverteiler, Staub- und Stoffsammler (mit Ausnahme von nach außen entlüfteten Ganzmetallsammlern) und alle ähnlichen stauberzeugenden Maschinen und Geräte in Getreideverarbeitungsbetrieben, Stärkefabriken, Zuckerpulverisierungsanlagen, Mälzereien, Heumahlanlagen und andere Tätigkeiten ähnlicher Art; Kohlepulverisierungsanlagen (außer wenn die Pulverisierungsausrüstung im Wesentlichen staubdicht ist); alle Arbeitsbereiche, in denen Metallstäube und -pulver erzeugt, verarbeitet, gehandhabt, verpackt oder gelagert werden (außer in dichten Behältern); und andere ähnliche Orte, an denen unter normalen Betriebsbedingungen brennbarer Staub in ausreichender Menge in der Luft vorhanden sein kann, um explosive oder zündfähige Gemische zu erzeugen.

Umgebaute Flurförderzeuge . Kraftbetriebene Flurförderzeuge, die ursprünglich für die Verwendung von Benzin als Kraftstoff zugelassen waren, dürfen nach der Umstellung auf die Verwendung von Flüssiggas-Kraftstoff gemäß Absatz (q) dieses Abschnitts an Orten verwendet werden, an denen G, GS oder In den vorangehenden Absätzen wurden LKWs mit der Bezeichnung LP und LPS spezifiziert.

Sicherheits Angestellte.

Handhabung und Lagerung von Kraftstoffen.

Die Lagerung und Handhabung von flüssigen Kraftstoffen wie Benzin und Dieselkraftstoff muss im Einklang mit dem NFPA-Code für brennbare und brennbare Flüssigkeiten (NFPA Nr. 30-1969) erfolgen, der durch Bezugnahme gemäß § 1910.6 einbezogen wird.

Die Lagerung und Handhabung von Flüssiggasbrennstoff muss in Übereinstimmung mit NFPA Storage and Handling of Liquefied Petroleum Gases (NFPA Nr. 58-1969) erfolgen, das durch Bezugnahme gemäß § 1910.6 einbezogen wird.

Akkus wechseln und laden.

Beleuchtung für Operationsbereiche.

Kontrolle schädlicher Gase und Dämpfe.

Die Konzentration von Kohlenmonoxidgas, das beim Betrieb angetriebener Flurförderzeuge entsteht, darf die in § 1910.1000 angegebenen Werte nicht überschreiten.

Dockboards (Brückenplatten) . Siehe Unterabschnitt D dieses Teils.

Lastkraftwagen und Eisenbahnwaggons.

Sichere Operation.

Umsetzung des Schulungsprogramms.

Inhalte des Schulungsprogramms . Bediener von angetriebenen Flurförderzeugen erhalten eine Erstschulung zu den folgenden Themen, mit Ausnahme von Themen, bei denen der Arbeitgeber nachweist, dass sie nicht auf den sicheren Betrieb des Flurförderzeugs am Arbeitsplatz des Arbeitgebers anwendbar sind.

Auffrischungsschulung und Bewertung.

Vermeidung von Doppelschulungen . Wenn ein Bediener zuvor eine Schulung zu einem in Absatz (l)(3) dieses Abschnitts genannten Thema erhalten hat und diese Schulung für den Lkw und die Arbeitsbedingungen geeignet ist, ist eine zusätzliche Schulung zu diesem Thema nicht erforderlich, wenn der Bediener bewertet wurde und für kompetent befunden, den LKW sicher zu bedienen.

Zertifizierung . Der Arbeitgeber muss bescheinigen, dass jeder Bediener gemäß den Anforderungen dieses Absatzes (l) geschult und bewertet wurde. Die Zertifizierung muss den Namen des Betreibers, das Datum der Schulung, das Datum der Bewertung und die Identität der Person(en) enthalten, die die Schulung oder Bewertung durchführt.

Termine . Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass Bediener von angetriebenen Flurförderzeugen entsprechend den in der folgenden Tabelle aufgeführten Terminen geschult werden.

LKW-Einsätze.

Reisen.

Wird geladen.

Betrieb des LKW.

Wartung von Flurförderzeugen.

Flurförderzeuge müssen vor der Inbetriebnahme geprüft werden und dürfen nicht in Betrieb genommen werden, wenn bei der Prüfung ein Zustand festgestellt wird, der die Sicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigt. Diese Prüfung muss mindestens täglich erfolgen.

Bei einem Dauereinsatz von Flurförderzeugen sind diese nach jeder Schicht zu überprüfen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu rügen und zu beheben.

Flurförderzeuge, die ursprünglich für die Verwendung von Benzin als Kraftstoff zugelassen waren, können auf Flüssiggaskraftstoff umgerüstet werden, sofern die vollständige Umstellung zu einem Flurförderzeug führt, das die für als LP- oder LPS-Lkw bezeichneten Flurförderzeuge festgelegten Merkmale aufweist. Solche Umrüstgeräte müssen zugelassen sein. Die Beschreibung der Komponenten dieses Umrüstsystems und die empfohlene Installationsmethode für bestimmte LKWs sind im „Listed by Report“ enthalten.

[39 FR 23502, 27. Juni 1974, geändert durch 40 FR 23073, 28. Mai 1975; 43 FR 49749, 24. Okt. 1978; 49 FR 5322, 10. Februar 1984; 53 FR 12122, 12. April 1988; 55 FR 32015, 6. August 1990; 61 FR 9227, 7. März 1996; 63 FR 66270, 1. Dezember 1998; 68 FR 32638, 2. Juni 2003; 71 FR 16672, 3. April 2006; 81 83005, 18. November 2016]

Teilenummer: Teilenummer Titel: Unterabschnitt: Unterabschnittstitel: Standardnummer: Titel: Anhang: GPO Quelle: Allgemeine Anforderungen Bezeichnungen Ausgewiesene Standorte Umgebaute Flurförderzeuge Sicherheitsvorrichtungen Kraftstoffhandhabung und -lagerung Wechseln und Laden von Speicherbatterien Beleuchtung für Betriebsbereiche Kontrolle von Schadgasen und Dämpfe Dockboards (Brückenplatten) LKWs und Eisenbahnwaggons Sicherer Betrieb Schulungsprogrammdurchführung Schulungsprogramminhalte Auffrischungsschulung und Bewertung Vermeidung von Doppelschulungen Zertifizierungstermine LKW-Betrieb Reisen Verladen Betrieb des LKW Wartung von Flurförderzeugen